Lassen sich Ehepartner scheiden, ist neben vielen anderen Dingen auch der Verbleib möglicher Haustiere zu regeln. Worauf es hier im Detail ankommt, erklärt Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder.
Stuttgart, 19. September 2017 – Im Falle einer Scheidung stellen sich nicht nur Fragen im Zusammenhang mit dem Unterhalt, dem Vermögen, dem Hausrat oder den Kindern. Auch der Verbleib eines lieb gewonnenen Haustieres wie Hund oder Katze muss geregelt werden. Mitunter führt dies sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wem das Haustier zugesprochen wird, hängt dann von verschiedenen Faktoren ab. Meist besser ist jedoch eine einvernehmliche, außergerichtliche Regelung, rät Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder. Diese kann dann z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.
Der rechtliche Anspruch auf das Haustier hängt wesentlich von der Frage ab: Wer hat es angeschafft? Wurde z.B. der Hund von einem Ehepartner mit in die Ehe gebracht, so gehört er diesem auch weiterhin. Wurde er von einem Ehepartner während der Ehe allein angeschafft, so ist er ebenfalls Alleineigentum. Dies muss er jedoch ggf. in einem Verfahren nachweisen.
Eindeutig ist die Eigentumsregelung auch, wenn das Haustier z.B. als Therapiehund, Polizeihund oder Lawinenhund der Berufsausübung oder, wie ein Blindenhund, der persönlichen Nutzung dient. Diese Hunde gehören dem jeweiligen Ehepartner allein und unterliegen nicht der Hausratsverordnung. Wurde der Hund hingegen gemeinsam von den Ehepartnern während der Ehe angeschafft, unterliegt er der Hausratsverordnung und gehört beiden gemeinsam.
„In diesem Fall ist es sinnvoll und kostengünstiger, wenn sich die Ehepartner im Rahmen eines Scheidungsverfahrens einvernehmlich einigen“, erklärt Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder. In einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann dann unter anderem geregelt werden: Welchem Ehepartner soll der Hund künftig gehören, bei welchem Ehepartner soll er leben, ob und in welchem Umfang ein Besuchs- oder Umgangsrecht besteht und wer welche Kosten für den Hund trägt.
Einigen sich die Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung nicht, wer den Hund übernimmt, regelt das Gesetz in § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ergänzend die Hausratsverordnung die Verteilung. Die Entscheidung nimmt dann das angerufene Gericht nach billigem Ermessen vor. Hierbei steht natürlich auch das Wohlergehen des Haustieres im Fokus.
Den gesamten Fachartikel können Sie hier einsehen:
http://www.scheidung-erbrecht.com/aktuelles/51-wem-gehoert-der-hund-nach-der-scheidung.html
Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder, Stuttgart
Rechtsanwältin Angelika Lübke-Ridder hat seit 1994 einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf das Scheidungsrecht, Familienrecht und Erbrecht gelegt. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung als Anwalt für Erbrecht und Ehescheidungen. Betroffene und Mandanten finden ausführlichere Informationen über die Leistungen der Lübke-Ridder Anwaltskanzlei in Stuttgart zu den Rechtsgebieten Scheidung, Familienrecht und Erbrecht auf einer speziellen Internetseite unter der Adresse: http://www.scheidung-erbrecht.com
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