Erbe und Testament: Einsatz einer Pflichteilsstrafklausel

Die Geltendmachung von Pflichtteilen kann den länger lebenden Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Sonja Reiff, Notar in Frankfurt, erklärt, wie hier eine Pflichtteilsstrafklausel bei der Testamentsgestaltung genutzt werden kann.

Frankfurt, 9. August 2021 – Viele Paare und Ehepaare entscheiden sich für die testamentarische Gestaltung des sogenannten „Berliner Testamentes“, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen. Erst wenn beide Eltern verstorben sind, sollen die Kinder erben. Hiervon unberührt bleibt jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kinder. Auch beim Berliner Testament können die Kinder ihren Pflichtteil einfordern, wenn ein Elternteil verstirbt. Der Pflichtteil bezieht sich in der Höhe auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Anspruch in Geld.

Fordern die Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils die Auszahlung ihres Pflichtteils ein, so kann dies finanzielle Schwierigkeiten auslösen. Das ist häufig der Fall, wenn ein Großteil des ehelichen Vermögens aus der selbst bewohnten Immobilie besteht. Der länger lebende Partner wird dann Schwierigkeiten haben, den Pflichtteil in bar zu erbringen. Er muss die Immobilie belasten. Schlimmstenfalls muss er sie sogar verkaufen und sich im Alter eine neue Bleibe suchen.

Viele Paare möchten eine solche Situation vermeiden. Sie haben ein großes Interesse daran, dass zuerst der länger lebende Partner durch das gemeinsame Vermögen abgesichert ist und die Kinder ihren Pflichtteil noch nicht beanspruchen.

Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann hierfür ein starker Anreiz sein: Im Testament oder Erbvertrag wird festgehalten, dass die Kinder nur beim Verzicht als Schlusserbe ihrer Eltern eingesetzt werden.

Auch wenn das Verhältnis zwischen den Eltern und einem Kind zerrüttet ist und der Wunsch einer Enterbung besteht, kann der Einsatz einer Pflichtteilsstrafklausel sinnvoll sein. Der Pflichtteilsanspruch des Kindes selbst ist in der Regel nicht zu umgehen. Er kann nur in ganz schweren Fällen entzogen werden.

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Erbfall die Kinder ihren Pflichtteil nicht geltend machen. Der länger lebende Ehegatte hat den Nachlass für sich und seine Altersversorgung zur Verfügung.

Ausführlichere Informationen bietet der Fachbeitrag „Erbe & Testament: Pflichtteilsstrafklausel – Wie kann verhindert werden, dass ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil geltend macht?“ von Sonja Reiff, Notar Frankfurt:

https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbe-testament-pflichtteilsstrafklausel-wie-kann-verhindert-werden-dass-ein-enterbtes-kind-seinen-pflichtteil-geltend-macht/

Selzer Reiff Notare, Frankfurt – Unterstützung bei Testament und Erbvertrag

In ihrem Notarbüro in Frankfurt am Main bieten Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.

Auch im Bereich des Erbrechts besitzen die Notare umfangreiche Expertise. Sie beraten und unterstützen beispielsweise bei der Errichtung von Testamenten, gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, bei der Gestaltung von Erbverträgen und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Unternehmensnachfolgeverträgen und Unternehmertestamenten, Erbscheinsanträgen, Erbschaftsausschlagungen, Erbauseinandersetzungen sowie Schenkungs- und Übergabeverträgen über Immobilien und Unternehmen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge).

Die Kanzlei existiert bereits seit 1998. Inzwischen sind die beiden Notarinnen RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff ausschließlich im notariellen Bereich tätig. Die Kanzleiräume liegen in Frankfurt am Main in zentraler Lage nahe der Alten Oper im Westend (U-Bahn Alte Oper und S-Bahn Taunusanlage).

Leistungsübersicht im Familienrecht:
https://www.selzer-reiff.de/leistungen/notar-erbrecht/

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