Wie Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung für den Ernstfall vorsorgen erklärt Bettina Selzer, Notarin aus Frankfurt
Frankfurt, 8. März 2019 – Wer kann heute schon sagen, wie es einem morgen geht? Gerade für das Alter, aber nicht nur dafür, sollte man rechtzeitig vorsorgen. Auch ein Unfall kann die eigene Handlungsfähigkeit unverhofft beeinträchtigen. Wichtige Entscheidungen können dann vielleicht nicht mehr selbstständig getroffen werden. Bettina Selzer, Notarin in der Kanzlei Selzer Reiff Rechtsanwälte Notare aus Frankfurt, erklärt, wie durch Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung für den Ernstfall vorgesorgt werden kann.
Hierbei gilt: „Je früher, desto besser“, betont die Notarin aus Frankfurt. „Sie sollten sich ausreichend Zeit nehmen, um dieses komplexe Thema gebührend zu überdenken und die notwendigen Schritte dann auch gehen. Eine Beratung mit einem Notar als fachkundigen Experten kann sehr hilfreich sein.“
Die Generalvollmacht
„Mit einer Generalvollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens Ihre finanziellen und behördlichen Belange zu vertreten. Das bedeutet natürlich bei der Auswahl der Person ein großes Vertrauen“, erklärt Notarin Bettina Selzer. Oftmals ist es von Vorteil, wenn die Generalvollmacht von einem Notar beurkundet wird. In diesem Fall lassen sich z.B. auch Grundstücks- und Bankgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers durchführen.
Die Patientenverfügung
„In der Patientenverfügung legen Sie fest, was geschehen soll, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.“ Als Beispiele nennt Bettina Selzer Fragen wie: „Möchten Sie nach dem Tod Ihre Organe spenden? Und wie lange sollen medizinische Geräte Sie am Leben erhalten?“
Die Vorsorgevollmacht
„Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie einen Bevollmächtigten, Ihren Willen als Patient gegenüber Ärzten, Kliniken etc. durchzusetzen, falls Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Dies kann z.B. der bewusste Verzicht auf künstliche lebenserhaltende Maßnahmen sein, die Sie im Rahmen einer Patientenverfügung festgelegt haben,“ erläutert Bettina Selzer. Wenn jemanden eine Vorsorgevollmacht erhält, kann er auch entscheiden, ob eine Einweisung in ein Heim erfolgen soll. Ärzte sind von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden.
Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung bestimmt, wer im Falle eines Falles die Betreuung für einen übernehmen soll. Hierbei können auch Personen ausgeschlossen werden. „Sinnvoll ist es, die Betreuungsverfügung in eine Vorsorgevollmacht zu integrieren. Denn wenn keine Betreuungsverfügung erteilt wurde, entscheidet das Gericht über die Betreuung“, erläutert hierzu Bettina Selzer. In der Regel folgen die Richter aber den Wünschen, die in einer Betreuungsverfügung festgelegt wurden. Gibt es keine solche Verfügung, kann das Gericht frei entscheiden.
Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Punkten sowie weiteren wichtigen Rechtsbegriffen finden Sie im Notarlexikon auf der Kanzlei-Homepage:
https://www.selzer-reiff.de/notar-lexikon/
Über die Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notare in Frankfurt
Als vereidigte Notare in Frankfurt am Main bieten Notar Bettina Selzer und Notar Sonja Reiff in ihrem Notarbüro im Westend Frankfurt sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.
Regelmäßig sind die beiden Notarinne auch als Rechtsexpertinnen in Presse und Rundfunk gefragt. So war Bettina Selzer erst Ende Februar 2019 Interviewpartnerin in einer Sendung des Hessischen Rundfunks zum Thema Vorsorge im Alter.
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