Erbvertrag und Testament mit Auslandsberührung

Grenzüberschreitend den Nachlass regeln: Rechtsanwältin Sonja Reiff von der Kanzlei Selzer Reiff Rechtsanwälte Notar aus Frankfurt zu den Besonderheiten beim Testament oder Erbvertrag mit Auslandsberührung.

Frankfurt, 4. Mai 2017 – Bei der Gestaltungspraxis von Testamenten und Erbverträgen häufen sich die Fälle mit Auslandsberührung. Hier gilt nicht automatisch deutsches Recht. Damit auch tatsächlich der Letzte Wille zur Anwendung kommt, sind einige Besonderheiten zu beachten, wie Rechtsanwältin Sonja Reiff in einem neuen Fachbeitrag zum Erbrecht auf der Website der Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar erklärt.

Wenn der Erblasser ausländischer Staatsbürger ist, als Deutscher im Ausland lebt oder wenn sich das zu vererbende Vermögen im Ausland befindet, muss zuerst überprüft werden, nach welchem Recht sich die Erbfolge überhaupt regelt.

Gibt es entsprechende Staatsverträge zwischen Deutschland und weiteren Ländern, die vorrangig gelten? „Bilaterale Abkommen bestehen unter anderem mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion“, erklärt Rechtsanwältin Sonja Reiff.

In der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark gilt seit August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung. Ihr zufolge ist hier nicht die Staatsbürgerschaft des Erblassers entscheidend, sondern es gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Ist dies nicht gewünscht und soll zum Beispiel für einen im europäischen Ausland lebenden Deutschen trotzdem das deutsche Erbrecht Anwendung finden, steht dem Erblasser das Instrument der Rechtswahl zu. Er kann im Testament oder Erbvertrag regeln, dass für ihn das Recht des Landes gilt, dessen Staatsbürger er ist.

Für Drittstaat (außerhalb der EU) ist nicht grundsätzlich gesichert, ob dieses Land eine Rechtswahl, in der das Heimatrecht gewählt wird, tatsächlich anerkennt. Hier sollte man sich frühzeitig entsprechenden Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen des jeweiligen Rechts einholen.

Rechtsanwältin Sonja Reiff empfiehlt bei Auslandsbezug in jedem Fall eine Erstellung des Testaments oder Erbvertrages durch einen Notar sowie die nachfolgende notarielle Beurkundung. „Aber auch ohne einen Bezug zum Ausland und ausländischem Recht ist ein notarielles Testament oder Erbvertrag sinnvoll. Die erbrechtlichen Regelungen sind so komplex, dass Laien in der Regel nicht immer in der Lage sind, rechtssicher ihren letzten Willen darzulegen. Der Notar stellt aber den Willen fest und verfasst eine wirksame und rechtssichere letztwillige Verfügung.“ Zudem biete die notarielle Beurkundung weitere Vorteile.

Den ausführlichen Fachartikel zum Thema Erbvertrag und Testament mit Auslandsberührung können Sie hier einsehen:

http://www.selzer-reiff.de/aktuelles/fachbeitraege-publikationen/erbvertrag-und-testament-mit-auslandsberuehrung/

Über die Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar in Frankfurt

In ihrer Kanzlei betreuen Rechtsanwältin und Notar Bettina Selzer und Rechtsanwältin Sonja Reiff Mandanten in den Bereichen Erbrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht. Als berufener Notar in Frankfurt bietet Notarin Selzer sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.

Mit Heirat von Frau Bettina Selzer, geb. Schmidt, wurde die Kanzlei im Oktober 2016 umbenannt: Aus der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Notarin wurde SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar.

Weitere Informationen hierzu:

http://www.selzer-reiff.de/notariat/

http://www.notar-frankfurt-am-main.de/

 

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